AGB

Mobilitäts­center GmbH

Kon­takt

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2851 Krum­bach

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1. Angebot/Vertragsabschluss

1.1.Unsere Ange­bo­te sind unver­bind­lich.

1.2 Zusa­gen, Zusi­che­run­gen und Garan­tien unse­rer­seits oder von die­sen AGB abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen im Zusam­men­hang mit dem Ver­trags­ab­schluss wer­den gegen­über unter­neh­me­ri­schen Kun­den erst durch unse­re schrift­li­che Bestä­ti­gung verbindlich.

1.3. In Kata­lo­gen, Preis­lis­ten, Pro­spek­ten, Anzei­gen auf Mes­se­stän­den, Rund­schrei­ben, Wer­be­aus­sen­dun­gen oder ande­ren Medi­en (Infor­ma­ti­ons­ma­te­ri­al) ange­führ­te Infor­ma­tio­nen über unse­re Pro­duk­te und Leis­tun­gen, die nicht uns zuzu­rech­nen sind, hat der Kun­de – sofern der Kun­de die­se sei­ner Ent­schei­dung zur Beauf­tra­gung zugrun­de legt – uns dar­zu­le­gen. Dies­falls kön­nen wir zu deren Rich­tig­keit Stel­lung neh­men. Ver­letzt der Kun­de die­se Oblie­gen­heit, sind der­ar­ti­ge Anga­ben unver­bind­lich, soweit die­se nicht aus­drück­lich – unter­neh­me­ri­schen Kun­den gegen­über schrift­lich – zum Ver­trags­in­halt erklärt wurden.

Kos­ten­vor­anschlä­ge wer­den ohne Gewähr erstellt und sind ent­gelt­lich. Ver­brau­cher wer­den vor Erstel­lung des Kos­ten­vor­anschla­ges auf die Kos­ten­pflicht hin­ge­wie­sen. Erfolgt eine Beauf­tra­gung mit sämt­li­chen im Kos­ten­vor­anschlag umfass­ten Leis­tun­gen, wird von der gegen­ständ­li­chen Rech­nung das Ent­gelt für den Kos­ten­vor­anschlag in Abzug gebracht.

2. Bei­gestell­te Ware

2.1. Wer­den Gerä­te oder sons­ti­ge Mate­ria­li­en vom Kun­den bereit­ge­stellt, sind wir berech­tigt, dem Kun­den einen %-Zuschlag  des Werts der bei­gestell­ten Gerä­te bzw. des Mate­ri­als zu berechnen.

2.2. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, nur Ware bei­zu­stel­len, die mit den Her­stel­ler­vor­ga­ben übereinstimmen.

2.3. Sol­che vom Kun­den bei­gestell­te Gerä­te und sons­ti­ge Mate­ria­li­en sind nicht Gegen­stand von Gewähr­leis­tung.

3. Zurück­be­hal­tung des KFZ

3.1. Für alle unse­re For­de­run­gen aus dem gegen­ständ­li­chen Auf­trag, ins­be­son­de­re auch für Ersatz not­wen­di­ger und nütz­li­cher Auf­wen­dun­gen sowie vom Kun­den ver­schul­de­ten Scha­dens, steht uns ein Zurück­be­hal­tungs­recht an dem Repa­ra­tur­ge­gen­stand gegen den Kun­den und auch einem von die­sem ver­schie­den Eigen­tü­mer (z.B: Lea­sing­ge­ber) zu.

3.2. For­de­run­gen des Kun­den auf Aus­fol­gung an ihn oder Drit­te ein­schließ­lich Wei­sun­gen, über den Repa­ra­tur­ge­gen­stand in bestimm­ter Wei­se zu ver­fü­gen, kön­nen wir bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Ent­gelts und all­fäl­li­ger Ersatz­an­sprü­che das Zurück­be­hal­tungs­recht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Ein­re­de (gleich­zei­ti­ger Aus­tausch von Kfz und Geld) entgegenhalten

4. Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kunden

4.1. Unse­re Pflicht zur Leis­tungs­aus­füh­rung beginnt frü­hes­tens, sobald der Kun­de alle bau­li­chen, tech­ni­schen sowie recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zur Aus­füh­rung geschaf­fen hat, die im Ver­trag oder in vor Ver­trags­ab­schluss dem Kun­den erteil­ten Infor­ma­tio­nen umschrie­ben wur­den oder der Kun­de auf­grund ein­schlä­gi­ger Fach­kennt­nis oder Erfah­rung ken­nen musste.

4.2. Ins­be­son­de­re hat der Kun­de vor Beginn der Leis­tungs­aus­füh­rung die nöti­gen Anga­ben über Hoch­volt­kom­po­nen­ten, Hydrau­lik­an­la­gen, Umbau­plä­ne, Geneh­mi­gungs­do­ku­men­te oder ähn­li­ches, sons­ti­ge Hin­der­nis­se bau­li­cher Art, mög­li­che Stö­rungs­quel­len, Gefah­ren­quel­len sowie all­fäl­li­ge dies­be­züg­li­che pro­jek­tier­te Ände­run­gen unauf­ge­for­dert zur Ver­fü­gung zu stel­len. Auf­trags­be­zo­ge­ne Details zu den not­wen­di­gen Anga­ben kön­nen bei uns erfragt werden.

4.3. Der Kun­de hat die erfor­der­li­chen Bewil­li­gun­gen Drit­ter sowie Mel­dun­gen und Bewil­li­gun­gen durch Behör­den auf sei­ne Kos­ten zu veranlassen.

4.4. Der Kun­de trägt die Kos­ten für den erfor­der­li­chen Treib­stoff bzw. Ener­gie für den

4.5. Der Kun­de hat auf Gegen­stän­de hin­zu­wei­sen, die sich im Fahr­zeug befin­den, aber nicht zum Betrieb des Fahr­zeu­ges bestimmt sind.

4.6. Der Kun­de hat uns über Garan­tie­ver­ein­ba­run­gen (zB. Her­stel­ler­ga­ran­tie) mit Drit­ten zu infor­mie­ren und uns die­se auszuhändigen.

4.7. Auf die Mit­wir­kungs­pflicht des Kun­den wei­sen wir im Rah­men des Ver­trags­ab­schlus­ses hin, sofern nicht der Kun­de dar­auf ver­zich­tet hat oder der unter­neh­me­ri­sche Kun­de auf­grund Aus­bil­dung oder Erfah­rung über sol­ches Wis­sen ver­fü­gen musste.

4.8. Kommt der Kun­de die­ser Mit­wir­kungs­pflicht nicht nach, ist – aus­schließ­lich im Hin­blick auf die infol­ge fal­scher Kun­den­an­ga­ben nicht voll gege­be­ne Leis­tungs­fä­hig­keit – unse­re Leis­tung nicht man­gel­haft (kei­ne Ansprü­che auf Gewähr­leis­tung oder Scha­den­er­satz).

5. Leis­tungs­aus­füh­rung

5.1. Wir sind ledig­lich dann ver­pflich­tet, nach­träg­li­che Ände­rungs- und Erwei­te­rungs­wün­sche des Kun­den zu berück­sich­ti­gen, wenn sie aus tech­ni­schen Grün­den erfor­der­lich sind, um den Ver­trags­zweck zu erreichen.

5.2. Dem unter­neh­me­ri­schen Kun­den zumut­ba­re, sach­lich gerecht­fer­tig­te, gering­fü­gi­ge Ände­run­gen unse­rer Leis­tungs­aus­füh­rung gel­ten als vor­weg genehmigt.

5.3. Kommt es nach Auf­trags­er­tei­lung, aus wel­chen Grün­den auch immer, zu einer Abän­de­rung oder Ergän­zung des Auf­tra­ges, so ver­län­gert sich die Lie­fer-/Leis­tungs­frist um einen ange­mes­se­nen Zeitraum.

5.4. Wünscht der Kun­de nach Ver­trags­ab­schluss eine Leis­tungs­aus­füh­rung inner­halb eines kür­ze­ren Zeit­raums, stellt dies eine Ver­trags­än­de­rung dar. Hier­durch kön­nen Über­stun­den not­wen­dig wer­den und/oder durch die Beschleu­ni­gung der Materialbeschaffung

5.5. Mehr­kos­ten auf­lau­fen, durch die sich das Ent­gelt im Ver­hält­nis zum not­wen­di­gen Mehr­auf­wand ange­mes­sen erhöht.

6. Leis­tungs­fris­ten und Termine

6.1. Fris­ten und Ter­mi­ne ver­schie­ben sich bei höhe­rer Gewalt, Streik, nicht vor­her­seh­ba­rer und von uns nicht ver­schul­de­ter Ver­zö­ge­rung unse­rer Zulie­fe­rer oder sons­ti­gen ver­gleich­ba­ren Ereig­nis­sen, die nicht in unse­rem Ein­fluss­be­reich lie­gen, um jenem Zeit­raum, wäh­rend des­sen das ent­spre­chen­de Ereig­nis andauert.

6.2.Unternehmerischen Kun­den gegen­über sind Lie­fer- und Fer­tig­stel­lungs­ter­mi­ne nur ver­bind­lich, wenn deren Ein­hal­tung schrift­lich zuge­sagt wurde.

6.3. Bei Ver­zug mit der Ver­trags­er­fül­lung durch uns steht dem Kun­den ein Recht auf Rück­tritt vom Ver­trag nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist zu. Die Set­zung der Nach­frist hat schrift­lich (von unter­neh­me­ri­schen Kun­den mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Briefs) unter gleich­zei­ti­ger Andro­hung des Rück­tritts zu erfolgen.

7. Beschrän­kung des Leistungsumfanges

7.1. Im Rah­men von Zer­le­ge- oder Repa­ra­tur­ar­bei­ten kön­nen uner­heb­li­che Beschä­di­gun­gen bzw klei­ne Krat­zer ent­ste­hen. Beim Abstel­len des Fahr­zeu­ges bei uns kön­nen unab­wend­ba­re Beschä­di­gun­gen durch Tie­re (z.B.Mar­der­bis­se) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, Schläu­che und Kabel vor Fahrt­an­tritt zu kon­trol­lie­ren oder kon­trol­lie­ren zu las­sen und auf Flüs­sig­keits­aus­tritt beson­ders zu ach­ten. Sol­che Schä­den stel­len kei­nen Man­gel dar (kei­ne Gewähr­leis­tung) und sind von uns nur zu ver­ant­wor­ten (Scha­den­er­satz), wenn wir die­se grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht haben.

7.2. Bei Lackie­run­gen sind Unter­schie­de in den Farb­nu­an­cen möglich.

7.3. Der Kun­de erteilt zur Beschrän­kung des Leis­tungs­um­fan­ges sei­ne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung.

8. Pro­be­fahr­ten

8.1.Der Kun­de ermäch­tigt uns zu Pro­be- und Über­stel­lungs­fahr­ten mit Kraft­fahr­zeu­gen und zu Pro­be­läu­fen mit Aggre­ga­ten (z.B: Licht­ma­schi­ne, Star­ter, u.a)

9. Rei­fen Lagerung

9.1. Wer­den die ver­wahr­ten Reifen/Räder nach Ablauf von 18 Mona­ten ab Ein­la­ge­rung nicht abge­holt oder zurück­ver­langt & wird der Ein­la­ge­rungs­ver­trag nicht aus­drück­lich schrift­lich ver­län­gert, ver­zich­tet der Kun­de bereits jetzt auf sämt­li­che Ansprü­che an den ein­ge­la­ger­ten Waren, ins­be­son­de­re auf die Eigen­tums­an­sprü­che & ermäch­tigt den Ver­wah­rer, die ein­ge­la­ger­te Ware frei­hän­dig zu ver­wer­ten oder zu entsorgen.

10. Män­gel

10.1. Män­gel am Fahr­zeug oder an Tei­len, die der unter­neh­me­ri­sche Kun­de bei ord­nungs­ge­mä­ßem Geschäfts­gang nach Ablie­fe­rung durch Unter­su­chung fest­ge­stellt hat oder fest­stel­len hät­te müs­sen, sind uns unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen. Ver­steck­te Män­gel müs­sen eben­falls in die­ser ange­mes­se­nen Frist ab Ent­de­cken ange­zeigt werden.

11. Daten­schutz /-ver­lust

11.1. Im Zuge von Repa­ra­tur- oder Ser­vice­ar­bei­ten erfolgt auf Grund des Ein­sat­zes elek­tro­ni­scher Dia­gno­se­ge­rä­te (Onboard-Dia­gno­se, u.a.) die Spei­che­rung sowie der Aus­tausch indi­vi­du­el­ler Kun­den­da­ten mit dem Her­stel­ler und Dritten.

11.2. Dabei kön­nen indi­vi­du­el­le Daten (z.B: Tele­fon­num­mer, indi­vi­du­el­le Fahr­zeug- und Rei­se­da­ten) ver­lo­ren gehen.

11.3. Der Kun­de nimmt dies aus­drück­lich und zustim­mend zur Kenntnis.